Kostenübernahme & Gesetze

Unsere Beratung basiert auf den aktuellen Fassungen des SGB V und SGB XI.

Rechtsgrundlagen
● Krankenkasse
Es gibt verschiedene gesetzliche Grundlagen, nach denen Krankenkasse oder Pflegekasse Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Hier ein vollständiger Überblick für Ihre Planung.
🏥 Leistungen der Krankenkasse (SGB V)
§ 38 SGB V

Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt

Wenn Sie ins Krankenhaus müssen und im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder pflegebedürftige Personen zu versorgen sind, übernimmt die Krankenkasse die Kosten vollständig. Bei gutem Einkommen gilt eine geringe Zuzahlung.

§ 38 SGB V – Schwangerschaft

Haushaltshilfe in Schwangerschaft & Entbindung

Werdende Mütter erhalten bei Bettruhe oder Krankenhausaufenthalt Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn keine andere Person den Haushalt führen kann. Die GKV trägt alle Kosten.

§ 39a SGB V

Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit

Krebspatienten oder Menschen mit anderen schweren Erkrankungen können während ambulanter Chemo-/Strahlentherapie Anspruch haben. Voraussetzung: Haushaltsführung ist krankheitsbedingt unmöglich.

👵 Leistungen der Pflegekasse (SGB XI)
§ 45b SGB XI

Entlastungsbetrag Pflegekasse

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 125 € als Entlastungsbetrag – nutzbar für Haushaltshilfen, die bei zugelassenen Diensten beschäftigt sind.

§ 36 SGB XI

Pflegesachleistungen

Neben dem Entlastungsbetrag können Pflegesachleistungen (Pflegegrad 2–5, 724 € bis 2.200 €/Monat) für ambulante Dienste genutzt werden, die auch Hauswirtschaft anbieten.

§ 45a SGB XI

Haushaltshilfe für Angehörige

Pflegende Angehörige, die selbst erkranken oder im Urlaub sind, können über Verhinderungspflege (bis 1.612 €/Jahr) und Kurzzeitpflege eine Ersatz-Haushaltshilfe finanzieren lassen.